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 [Info] Unterlagen bei Tuningartikeln und deren Zulässigkeit

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BeitragThema: [Info] Unterlagen bei Tuningartikeln und deren Zulässigkeit   [Info] Unterlagen bei Tuningartikeln und deren Zulässigkeit Icon_minitimeMi Aug 18, 2010 8:17 am

Ich versuche hier einmal eine Übersicht zu erstellen von den möglichen Papieren, die Ihr bei Tuningartikeln dazubekommt um es an Euer Fahrzeug verbauen zu dürfen. Dieses Thema ist sehr komplex und erfordert schon beim Lesen große Konzentration. Erschwert wird das Ganze durch ständig neue Änderungen der StVZO. Deshalb kann ich Euch nur die im Moment gültige Rechtslage verdeutlichen. Sollten gravierende Änderungen eintreten, werden wir sie hier natürlich mit Aufführen.

1. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE):
Dies ist die wohl gebräuchlichste Form von Zulassungspapier die Ihr bei Tuningartikeln mitgeliefert bekommt. Zu der ABE gehört jeweils eine Anwendungsliste und meist auch Auflagen die eingehalten werden müßen, damit diese ABE auch ihre Gültigkeit behält. Die Anwendungsliste besteht z. B. aus den freigegebenen Fahrzeugtypen u.a. mit Austattungsmerkmal für die der erworbene Artikel zulässig ist.

Beispiel 30`er Sportlenkrad: Opel Astra nur ohne Airbag/Lenksäulenverstellung

Die Auflagen sind z.B.: KBA Nummer muß sichtbar angebracht sein.
Diese ABE wird vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellt und der Artikel erhält eine 5stellige KBA Nummer. Dies ist aber auch nur der Fall, wenn der Hersteller eine exakte Prüfung für eine ABE in Auftrag gibt. Diese ist in der Regel sehr teuer und wird nur bei hohen Absatzchancen beantragt.

Alle Anbau- und Tuningteile die mit einer ABE geliefert werden, sind eintragungsfrei, solange die in der ABE erforderlichen Auflagen eingehalten werden.

2. Bauartgenehmigung (BG):
Die BG ist nach deutschem Recht (StVZO) entstanden und wird ebenfalls vom KBA ausgegeben. Hier unterscheidet man noch einmal zwischen Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) und Einzel Bauart Genehmigung (EBG) Überwiegend findet man jedoch nur die ABG. Einen Artikel mit einer ABG erkennt man an den 3 Wellenlinien und einer meist 4stelligen folgenden Zahl. Diese Bezeichnung findet ihr zum Beispiel teilweise auf Euren Scheiben, Reifen oder aber auch Rückleuchten und Sicherheitsgurten. Denn auch serienmässig verbaute Teile müssen den Anforderungen der BG entsprechen. Notwendige Unterlagen liegen dem Kfz Hersteller vor und die Abnahme fand bei Erteilung des Fahrzeugbriefes statt. Bei nachträglich angebauten Teilen, gilt jedoch gleiches wie bei der ABE. Eine Verwendungsliste muß dem BG genehmigten Artikel beiliegen. Teilweise liegen auch hier Auflagen vor die eingehalten werden müßen.

Beispiel Scheibenfolie 3M: BG Prüfzeichen ~~~1234 muß sichtbar angebracht sein

Alle Anbau- und Tunigteile die eine BG mit Verwendungsliste besitzen sind eintragungsfrei solange die Auflagen erfüllt werden.

3. EWG (Europa) und ECE (International) Prüfzeichen
Viele technischen Einrichtungen werden in anderen Ländern geprüft. Durch das Zusammenwachsen der einzelnen Länder kommen ebenfalls die Prüfungen und Kennzeichnungen auf einen Nenner. Dadurch ist auch ein Anbau und die Inbetriebnahme in Deutschland erlaubt. Artikel die nach Europäischem Recht geprüft wurden besitzen ein EWG Prüfzeichen. Dies ist erkennbar durch ein kleines „e“ in einem Rechteck gefolgt von der Kennzahl des genehmigten Mitgliedstaates.
Artikel die nach internationalem Recht geprüft wurden besitzen ein ECE Prüfzeichen. Dies ist zu erkennen an einem Kreis mit einem großen „E“ gefolgt von der Prüfnummer und der Mitgliedsnummer des Prüfstaates.

Alle Anbau- und Tunigteile die ein EWG oder ECE Prüfzeichen besitzen, dürfen ohne Abnahme verbaut und in Betrieb genommen werden, solange sie an dem entsprechenden Fahrzeug, an die entsprechende Stelle und nicht gegen landesinterne Gesetze verstoßen.

Beispiel: In Frankreich geprüfter Scheinwerfer für Astra mit weissem Licht = erlaubt
In Frankreich geprüfter Scheinwerfer für Astra mit gelbem Licht = verboten

4. Teilegutachten (TG)
Ein Teilegutachten wird von einem technischen Dienst der als solcher berechtigt ist erteilt. Teilegutachten werden immer nur für einen Fahrzeugtyp veranlasst. Es werden nur Teilegutachten an Hersteller vergeben die Ihre Produktion nach DIN EN ISO 9000 nachweisen können. Durch das Teilegutachten wird bestätigt, daß der Artikel den Prüfungen gerecht wurde und verbaut werden darf. Trotzdem ist nach Anbau des Artikels eine erneute Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich, sprich vereinfachte Eintragung nach §19 Abs. 3.

Artikel mit Teilegutachten müßen direkt nach Anbau von einem anerkannten Sachverständigen unter Vorlage des Teilegutachtens in die Fahrzeugpapiere abgenommen werden und die ausgehändigte Bescheinigung ist immer mitzuführen.

5. Prüfberichte, Mustergutachten und technische Berichte
Diese drei Varianten berechtigen in keinster Weise mehr zum Anbau oder aber auch zur Inbetriebnahme des Artikels. Diese Bescheinigungen sind bereits ab dem 01.01.2002 ungültig und wurden vom Teilegutachten abgelöst.

Artikel mit den oben genannten Bescheinigungen sind sozusagen wertlos, da sie nicht mehr in die Kfz Papier eingetragen werden dürfen.

6. Materialgutachten
Ein Artikel mit Materialgutachten ist nur auf das Material geprüft worden. Das Materialgutachten sagt rein gar nichts zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr aus. Es ist einfach nur eine Bestätigung über das verwendete Material.

Artikel mit Materialgutachten werden in der Regel nicht von einem amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen, da dieser nicht auf eine Verwendung am Fahrzeug und/oder im öffentlichen Straßenverkehr geprüft wurde.

7. Herstellerbescheinigung
Eine Herstellerbescheinigung erhält man wie der Name schon sagt, vom Kfz Hersteller. Sollte ein Artikel an einem anderen Fahrzeug serienmässig verbaut worden sein, und dem Hersteller ist bekannt, daß eine Verwendung an einem Fahrzeug des selben Herstellers keine negativen Auswirkungen bedeutet, so kann dieser eine solche Bescheinigung ausstellen. Jedoch muß dieser Artikel den Zusatz Teilegutachten (s.o.) besitzen, sonst kann auch in einem solchen Fall keine vereinfachte Abnahme nach §19 Abs. 3 vorgenommen werden.

Artikel mit Herstellerbescheinigung die den Zusatz Teilegutachten trägt, können problemlos bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach $19 Abs. 3 abgenommen werden.

8. Unbedenklichkeitsbescheinigung
Manche Hersteller liefern Artikel mit sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Diese Bescheinigungen sind bei einer Eintragung nicht hilfreich, da zu einer Abnahme nur die oben genannten Bescheinigungen gültig sind. Sollte also für ein Artikel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, dient das nur dem Absatz des Artikels. Denn eine Unbdenklichkeitsbescheinigung wird immer vom Teilehersteller ausgestellt und ist keinesfalls einer Bescheinigung von einem amtlichen Sachverständigen gleichgestellt oder gar noch höher.

Artikel mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen, werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nicht abgenommen.



Ich hoffe Euch mit dieser Übersicht eine kleine Hilfestellung durch den Dschungel der Papiere von Anbau und Tunigartikeln gegeben zu haben. Ich möchte an dieser Stelle betonen, daß alle Informationen die hier angegeben sind aus dem Internet stammen. Weiterhin ist hier ganz geradeaus nur die Rechtslage dargestellt. Mir ist klar, daß sehr viele Abnahmen nicht nach der obigen Gesetzeslage verlaufen. Aber denkt bei euren Käufen von solchen Artikeln lieber vorher 2mal nach als nachher viel Ärger zu haben.

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