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Thema: Custom Drivers Clubsatzung So Jun 15, 2008 1:56 pm
Clubsatzung der Custom Drivers § 1 Clubname und Sitz 1.1 Der Club führt den Namen „Custom-Drivers“ und ist bis Datum in keinem Vereinsregister aufgenommen worden. 1.2 Es gibt keinen festen Vereinssitz. § 2 Sinn und Zweck des Clubs 2.1 Der Verein ist eine Interessengemeinschaft des vierrädrigen, motorisierten Opel Kraftfahrzeuges und fördert die Pflege der Mitgliedergemeinschaft. § 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. 3.2 Ein neues Mitglied muss nach einer 2-monatigen Probezeit mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss der Vereinsversammlung, mit Festlegung des Eintrittsdatums und Eintragung auf der Club-Homepage. 3.3 Bis Beendigung der Probezeit wird das Mitglied als „Mitglied auf Probe“ auf der Club-Homepage geführt. 3.4 Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 3.5 Jedes Mitglied muss ein erkennungsmerkmal des clubs am fahrzeug mit führen und eine Club Wear . § 4 Verlust der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Club. 4.2 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden: a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten. c) Wegen unehrenhafter Handlungen, Äußerungen oder durch Benehmen in der Öffentlichkeit, die das Ansehen des Clubs oder seiner Mitglieder schädigen. 4.3 Nach Ausscheiden aus dem Club müssen Clubaufkleber auf dem Fahrzeug restlos und unverzüglich entfernt werden. § 5 Beiträge 5.1 Eine Aufnahmegebühr ist nicht fällig. Lediglich die Gebühr für einen Fahrzeugaufkleber sowie für die Club Kleidung 5.2 Die Beiträge werden Monatlich auf das Club Konto eingezahlt. 5.3 Spenden und sonstige Geldbeträge kommen dem Club zugute. 5.4 Das vorhandene Geld wird nur für den Club ausgegeben. 5.5 Vorbezahlte Jahresbeiträge werden bei einem Austritt nicht erstattet. 5.6 Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug, wird eine Strafgebühr von monatlich 5 € erhoben. . 5.7 Die Beiträge werden auf ein Konto eingezahlt. Überschüsse am Ende des Jahres werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung entweder für das Folgejahr gutgeschrieben oder für Club-Aktivitäten, wie z.B. Grillabende verwendet. § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit 6.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 6.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7 Vereinsorgane 7.1 Die Mitgliederversammlung 7.2 Der Vorstand 7.3 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 7.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Monat statt. 7.5 Bei jeder Mitgliederversammlung wird der Termin für die nächste Versammlung festgelegt und zusätzlich noch im Clubeigenen Forum bekannt gegeben. 7.6 Bei der Mitgliederversammlung werden Vorschläge einzelner Mitglieder besprochen und abgestimmt. 7.7 Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. 7.8 Alle Beschlüsse werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung getroffen. 7.9 Anwesenheitspflicht aller Mitglieder bei der Mitgliederversammlung. Bei Nichterscheinen ohne konkrete Entschuldigung, die man mindestens bis zum Tag vor der Versammlung im Clubeigenen Forum bekannt gibt, ist eine Strafe von 2 € zu zahlen. § 8 Vorstand 8.1 Der Vorstand besteht aus: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender (Stellvertreter) c) Schriftführer 8.4 Der 1. Vorsitzende führt in allen Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die genaue Durchführung der Versammlung gemäß der Vereinssatzung. 8.5 Der Schriftführer hat die Aufgabe der ordentlichen Protokollführung und veröffentlicht das Protokoll im Clubeigenen Forum. § 9 Wahlen 9.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt, es reicht die einfache Mehrheit. Sie bleiben so lange im Amt, bis Sie das Amt selbst niederlegen oder die Mitgliederversammlung anders entscheidet und der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. § 10 Kassenprüfung 10.1 Die Kasse des Clubs muss jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung geprüft werden. Der Kassierer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. § 11 Tourenfahrten 11.1 Eine Tourenfahrt ergibt sich, wenn mindestens drei Clubfahrzeuge zusammenkommen. Bei Tourenfahrten ist für jede Person, die ein Kraftfahrzeug führt, Alkoholverbot. 11.2 Die Höchstgeschwindigkeit wird dem langsamsten Fahrzeug der Kolonne angepasst. 11.3 Bei Tourenfahrten wird sich nach Vereinbarung getroffen. Es wird 15 Minuten über die Zeit gewartet. 11.4 Nimmt ein Mitglied trotz Zusage an einer Tourenfahrt nicht teil, ohne sich vorher bei der Mitgliederversammlung entschuldigt zu haben, wird eine Strafgebühr von 2 € erhoben. § 12 Versammlung 12.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Monat, sonntags nach Plan statt. 12.2 Über jede Versammlung wird ein Protokoll erstellt. Der Inhalt eines jeden Protokolls wird den Mitgliedern im Clubeigenen Forum so schnell wie möglich nach der Versammlung zur Verfügung gestellt. Der Schriftführer ist für den Inhalt des Protokolls verantwortlich. 12.3 Bei Nichterscheinen zu Versammlungen kann kein Mitglied seine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen nachträglich abgeben. Erscheint ein aufzunehmendes Mitglied nicht zu seiner Aufnahmeabstimmung, so wird diese Abstimmung bis zur Anwesenheit des Betreffenden verschoben. 12.4 Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder maßgebend. 12.5 Die Mitglieder haben die Pflicht, an den Versammlungen des Clubs teilzunehmen. Es sei denn, man hat eine konkrete Entschuldigung, die man vor der Versammlung im Clubeigenen Forum mitteilt. 12.6 Falls ein Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt der Versammlung fern bleibt, wird über diesen Vorfall auf der nächsten Versammlung gesprochen. 12.7 Die Beschlussfähigkeit einer Versammlung ergibt sich aus der Anwesenheit von 2/3 der Clubmitglieder. § 13 Satzung 13.1 Bei Satzungsänderungen oder Erneuerungen muss eine 2/3 Mehrheit bestehen. § 14 Streitfälle 14.1 In Streitfällen entscheidet die einfache Mehrheit. 14.2 Bei Schlichtung von Streitfällen wird keine Enthaltung gewertet. Die Streitbetroffenen dürfen sich bei der Abstimmung nicht beteiligen. 14.3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 15 Auflösung 15.1 Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Clubs“ stehen. Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn 75% der Clubmitglieder anwesend sind. 15.2 Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle einer Auflösung des Clubs fällt das Clubvermögen einer wohltätigen gemeinnützigen Organisation zu.